Satzung
Satzung der GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta und
ihre Kurzbezeichnung ist GJ KV Vechta. Sie ist Teil des niedersächsischen
Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND sowie des GRÜNE JUGEND
Bundesverbandes.
(2) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbständige, politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband
Niedersachsen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta ist anerkannter Kreisverband der
GRÜNEN JUGEND Niedersachsen. Sie hat die Möglichkeit Ortsverbände zu
gründen.
(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta ist die Stadt Vechta.
§ 2 Aufgaben und Selbstverständnis
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta stellt sich die Aufgabe, durch
politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit junge Menschen zu
politisieren und zu mobilisieren.
(2) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta versteht sich als antifaschistisch,
antirassistisch, feministisch, ökologisch und kapitalismuskritisch.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta versteht sich als offene und
solidarische Gemeinschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann jede natürliche
Person werden und sein, die nicht älter als 27 Jahre, sowie wohnhaft oder
gemeldet im Landkreis Vechta ist und unsere Grundsätze unterstützt.
(2) Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf
der Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei bzw. deren Jugendorganisation oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband der
GRÜNEN JUGEND und einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sind zugleich Mitglied
des Landesverbandes Niedersachsen und des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Kreisverband aufgrund eines Verstoßes gegen das in § 2 definierte
Selbstverständnis mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.
(7) Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta endet mit
dem 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Darüber hinaus endet
die Mitgliedschaft mit Umzug oder der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
aus dem Gebiet des Kreisverbandes heraus. Auf begründetem Antrag kann von
der Regelung des vorherigen Satzes abgewichen werden. Über diesen Antrag
entscheidet der Vorstand.
§ 4 Organe
(1) Die Organe der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sind
a. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
b. Das Plenum
c. Der Vorstand
(2) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit
mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ
des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern der
GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta zusammen.
(2) Für die Leitung der MV wird eine Moderatorin und eine Protokollantin
gewählt, es sei denn die Mitgliederversammlung entscheidet sich absolut
mehrheitlich für ein anderes Verfahren.
(3) Das Protokoll der MV ist spätestens eine Woche nach der Versammlung den
Mitgliedern zuzusenden sowie auf der nächsten Mitgliederversammlung zum
Beschluss vorzulegen.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn bei Beginn mindestens drei Basismitglieder
anwesend sind.
(5) Sollte die MV nicht beschlussfähig sein, muss innerhalb eines Monats zu einer
zweiten Mitgliederversammlung geladen werden. Diese ist bei fristgerechter
Ladung beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Beifügung einer
vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder textlich auf allen üblichen
Kommunikationswegen einberufen, insbesondere per E-Mail.
(7) In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 5
Tage verkürzt werden. Dies muss auf der dringlichen Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
(8) Eine außerordentliche MV wird auf Beschluss des Vorstandes oder Verlangen
von mindestens 6 Basismitgliedern einberufen.
(9) Die Mitgliederversammlung
a. Legt den Haushalt fest
b. Wählt und entlastet den Vorstand
c. Wählt bei Bestehen eines eigenen Bankkontos zwei gleichberechtigte
Kassenprüfende
mit einer Amtszeit von einem Jahr
d. Beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute
e. Entscheidet über (inhaltliche) Anträge
(10) Antragsberechtigt an die Mitgliederversammlung sind
a. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta, allein oder in
Gruppen
b. Jedes Organ des Kreisverbandes Vechta nach § 3 dieser Satzung
(11) Anträge an die MV sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich zuzusenden.
(12) Dringlichkeitsanträge auf der Versammlung sind zulässig, wenn sie von
mindestens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
(13) Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung ihre
Gültigkeit.
§ 6 Plenum
(1) Das Plenum ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und
interessierter Personen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta
(2) Das Plenum regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kreisverband
Vechta zwischen den Mitgliederversammlungen
(3) Das Plenum
a. Beschließt über ständige Angelegenheiten
b. Kontrolliert den Vorstand politisch
c. Trägt zur politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes bei
(4) Das Plenum gilt als beschlussfähig, wenn vier oder mehr Basismitglieder
anwesend sind.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND
Kreisverband Vechta im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse von
Mitgliederversammlung und Plenum. Er vertritt den Kreisverband nach außen
und wirkt in den Kreisverband Vechta der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Des Weiteren verwaltet der Vorstand die Finanzen und die (elektronische) Post
des Kreisverbandes. Er gewährleistet die größtmögliche Transparenz in
Kommunikation und Finanzführung.
(3) Der Vorstand besteht aus
a. Zwei Sprechenden
b. Einer politischen Koordination
c. Einemeiner Schatzmeisterin
d. Bis zu zwei Beisitzenden
(4) Die Ämter werden in der oben genannten Reihenfolge gewählt. Die
Sprechenden-Posten sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
Derdie Schatzmeisterin muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
(5) Der Vorstand wird von der MV für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die
Amtszeit endet für alle Mitglieder, auch für Nachgewählte, mit der ordentlichen
MV im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(7) Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Das gleiche Amt darf maximal
vier Jahre ununterbrochen ausgeübt werden.
(8) Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes, auch die kollektive Abwahl, ist auf
Antrag durch die MV mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Ein vorheriger
Rücktritt ist möglich. Die freigewordenen Positionen sind schnellstmöglich neu
zu besetzen.
§ 7a Aufgaben des Vorstands
(1) Die Vertretung des Vorstandes und des Kreisverbandes nach außen ist eine
gemeinschaftliche Aufgabe des Vorstandes und soll entsprechend der
individuellen Ressourcen und Kapazitäten von jedem Vorstandsmitglied
ausgeübt werden.
(2) Die Sprechenden leiten den Vorstand gemeinsam und tragen die endgültige
Verantwortung für Arbeit und Tätigkeiten des Kreisverbandes.
(3) Die politische Koordination bereitet Plenarsitzungen und
Mitgliederversammlungen vor bzw. nach und trägt die Verantwortung zum
satzungsgemäßen Ablauf der Versammlung
(4) Derdie Schatzmeisterin trägt die Verantwortung für eine ordentliche
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. ErSie arbeitet gemeinsam und vertrauensvoll mit demder Kreiskassiererin des Kreisverbandes Vechta von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zusammen. (5) Die Beisitzenden arbeiten gleichberechtigt innerhalb des Vorstandes mit. Ihnen obliegen u.a. die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und -präsentation. (6) Der Vorstand verteilt im Rahmen der Satzung die Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Vorstandes selbständig. Er arbeitet gemeinsam und zielgerichtet nach außen.
§ 8 FLINTA Statut
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta ist die
Verwirklichung der Rechte und Interessen von FLINTA* Personen sowie
Geschlechtergerechtigkeit, um eine wirkliche Gleichberechtigung im Verband
und in der Gesellschaft zu erreichen.
(2) Alle gewählten Gremien, Organe und gleichberechtigten Ämter in der
GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA*
Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Die Plätze
werden aufgeteilt in FLINTA-Plätze und offene Plätze. (3) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. FLINTA Personen
stehen in Diskussionen der erste sowie jeder zweite folgende Redebeitrag zu.
Kann dies nicht eingehalten werden so entfällt die Regelung. Erstrednerinnen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt. Mit Erstrednerinnen
sind Personen gemeint, welche sich im Rahmen der aktuellen Versammlung,
Sitzung etc. das erste Mal zu Wort melden.
(4) Bei Versammlungen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann auf
Verlangen von 20% der anwesenden FLINTA* Personen mit sofortiger Wirkung
ein FLINTA* Forum einberufen werden. Das Forum kann zu
Abstimmungsgegenständen ein Meinungsbild erstellen. Ergeben sich dabei
abweichende Mehrheiten, hat das Forum ein einmaliges Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden
Fragen werden auf der nächsten Versammlung erneut beraten. Außerdem kann
das Forum eine harte Quotierung einsetzen.
(5) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta
sollen gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll
ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet werden.
(6) Es gilt das Genderstatut der GRÜNEN JUGEND Landesverband
Niedersachsen in der aktuellen Fassung.
§ 9 Barrierefreiheit und Antidiskriminierung
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta gibt sich die Aufgabe, jeder Form
von Diskriminierung entgegenzuwirken und Barrieren für die Beteiligung
abzubauen.
(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben (§ 2) werden mögliche Barrieren für die
Beteiligung marginalisierter Gruppen besprochen und Lösungsmöglichkeiten
gesucht. Bei der Evaluation wird auf auffälliges Ungleichgewicht bei
Teilnehmendenzahlen sowie -beteiligung geachtet und
Verbesserungsmöglichkeiten werden jährlich analysiert.
(3) Gegenüber anderen GRÜNEN Gliederungen auf kommunaler Ebene wird auf
Barrieren hingewiesen und gemeinsam an einer Beseitigung gearbeitet.
§10 Wahlen
(1) Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens ein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit erhält. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidierenden mit die meisten Stimmen statt. Bei Stimmgleichheit im zweiten
Wahlgang kommt es zu einem dritten Wahlgang, bei welchem das Erreichen einer
einfachen Mehrheit ausreicht. Mit Erstrednerinnen sind Personen gemeint, welche sich im Rahmen der aktuellen Sitzung, Versammlung etc. das erste Mal zu Wort melden. (4) Haben nach dem dritten Wahlgang immer noch beide Kandidierenden die gleiche Stimmenanzahl, entscheidet das Los. (5) Kandidiert nur eine Person, so ist diese gewählt, wenn sie im zweiten Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht. (6) Eine Personaldebatte soll nicht stattfinden.
§11 Satzungsänderungen (1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies der Mitgliederversammlung fristgerecht mit der Tagesordnung angekündigt wurde. (2) Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen sind mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (3) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta erlangt nach Beschlussfassung auf der MV Gültigkeit. Bis zur nächsten MV kann Einspruch eingelegt werden.
§ 12 Mehrheitsschlüssel Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung (1) Einfache Mehrheit: Mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen (2) Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Ja-Stimmen (3) 2/3 Mehrheit: 2/3 oder mehr der gültig abgegebenen Ja-Stimmen (4) 3/4 Mehrheit: 3/4 oder mehr der gültig abgegebenen Ja-Stimmen
§ 13 Finanzen (1) Derdie Schatzmeisterin legt der Mitgliederversammlung einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor. Zusätzlich ist ersie für die
Abwicklung von Finanzangelegenheiten zwischen Mitgliedern der GRÜNEN
JUGEND Kreisverband Vechta und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Vechta zuständig.
(2) Der Vorstand, insbesondere derdie Schatzmeisterin, legt in schriftlicher bzw.
textlicher Absprache mit dem Vorstand des Kreisverbandes Vechta von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein jährliches Budget für die GRÜNE JUGEND
Kreisverband Vechta fest.
(3) Bei jeglichen Ausgaben muss auf Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit
geachtet werden.
(4) Bei Vorhandensein eines eigenen Bankkontos findet im Vorfeld der
Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch die gewählten
Kassenprüfenden sowie dendie Schatzmeisterin statt. Die Kassenprüfenden
legen der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht schriftlich vor.
§ 14 Vergabe von Voten und Empfehlungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta kann Voten vergeben für
a. Die Ortsvorstände der Ortsverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Vechta
b. Den Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Vechta
c. Die Listen der Kommunalwahlen im Landkreis Vechta.
(2) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta kann Empfehlungen für die
Direktmandate des lokalen Wahlkreises im Rahmen der Landtags- und
Bundestagswahl sowie für die Delegierten des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverbandes Vechta für die LDK und BDK vergeben.
(3) Die Votenträger*innen müssen der GRÜNEN JUGEND nahestehen und dürfen
das 30. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben.
(4) Die Voten und Empfehlungen werden auf einer Mitgliederversammlung,
mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Wahl, vergeben.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann nur durch
eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit
beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND
Kreisverband Vechta an den BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Vechta mit
der zwingenden Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Gründungsversammlung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta am
21.12.2025 in Lohne in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu
machen.