Satzung
Satzung* der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta und ihre
Kurzbezeichnung ist GJ KV Vechta. Sie ist Teil des niedersächsischen Landesver-
bandes der GRÜNEN JUGEND sowie des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.
(2) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbständige, politische
Jugendorgani-
sation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta ist anerkannter Kreisverband der GRÜ-
NEN JUGEND Niedersachsen. Sie hat die Möglichkeit Ortsverbände zu gründen.
(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta ist die Stadt Vechta.
§ 2 Aufgaben und Selbstverständnis
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta stellt sich die Aufgabe, durch
politische
Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit junge Menschen zu politisieren
und zu mobilisieren.
(2) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta versteht sich als antifaschistisch,
anti-
rassistisch, feministisch, ökologisch und antikapitalistisch.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta versteht sich als offene und solidari-
sche Gemeinschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann jede natürliche Person
werden und sein, die nicht älter als 27 Jahre, sowie wohnhaft oder gemeldet im
Landkreis Vechta ist und unsere Grundsätze unterstützt.
(2) Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf
der Mit-
gliederversammlung.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zu-
lässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende
Partei bzw. deren Jugendorganisation oder parteinahe Jugendorganisationen han-
delt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband der GRÜNEN JUGEND und einer fa-
schistischen Organisation schließen einander aus.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sind zugleich Mitglied des
Landesverbandes Niedersachsen und des Bundesverbandes der GRÜNEN JU-
GEND.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Kreis-
verband aufgrund eines Verstoßes gegen das in § 2 definierte Selbstverständnis
mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.
(7) Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta endet mit dem
28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Organe
(1) Die Organe der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sind
a. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
b. Das Plenum
c. Der Vorstand
(2) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit
mit einer
2/3 Mehrheit ausschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ des
Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern der GRÜNEN JU-
GEND Kreisverband Vechta zusammen.
(2) Für die Leitung der MV wird ein*e Moderator*in und ein*e Protokollant*in
gewählt,
es sei denn die Mitgliederversammlung entscheidet sich absolut mehrheitlich für
ein anderes Verfahren.
(3) Das Protokoll der MV ist spätestens eine Woche nach der Versammlung den Mit-
gliedern zuzusenden sowie auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Be-
schluss vorzulegen.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn bei Beginn mindestens vier Basismitglieder
anwe-
send sind.
(5) Sollte die MV nicht beschlussfähig sein, muss innerhalb eines Monats zu
einer
zweiten Mitgliederversammlung geladen werden. Diese ist bei fristgerechter La-
dung beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird
vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Beifügung einer vor-
läufigen Tagesordnung schriftlich oder textlich auf allen üblichen Kommunikati-
onswegen einberufen, insbesondere per E-Mail.
(7) In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 5
Tage ver-
kürzt werden. Dies muss auf der dringlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit bestätigt werden.
(8) Eine außerordentliche MV wird auf Beschluss des Vorstandes oder Verlangen
von
mindestens 6 Basismitgliedern einberufen.
(9) Die Mitgliederversammlung
a. Legt den Haushalt fest
b. Wählt und entlastet den Vorstand
c. Wählt bei Bestehen eines eigenen Bankkontos zwei gleichberechtigte Kas-
senprüfende mit einer Amtszeit von einem Jahr
d. Beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute
e. Entscheidet über (inhaltliche) Anträge
(10) Antragsberechtigt an die Mitgliederversammlung sind
a. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta, allein oder in
Gruppen
b. Jedes Organ des Kreisverbandes Vechta nach § 3 dieser Satzung
(11) Anträge an die MV sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versamm-
lung schriftlich zuzusenden.
(12) Dringlichkeitsanträge auf der Versammlung sind zulässig, wenn sie von
mindes-
tens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
(13) Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung ihre
Gültig-
keit.
§ 6 Plenum
(1) Das Plenum ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und
interessierter
Personen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta
(2) Das Plenum regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kreisverband
Vechta
zwischen den Mitgliederversammlungen
(3) Das Plenum
a. Beschließt über ständige Angelegenheiten
b. Kontrolliert den Vorstand politisch
2c. Trägt zur politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes bei
(4) Das Plenum gilt als beschlussfähig, wenn vier oder mehr Basismitglieder
anwe-
send sind.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Kreisverband
Vechta im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse von Mitgliederversammlung
und Plenum. Er vertritt den Kreisverband nach außen und wirkt in den
Kreisverband
Vechta der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Des Weiteren verwaltet der Vorstand die Finanzen und die (elektronische)
Post des
Kreisverbandes. Er gewährleistet die größtmögliche Transparenz in Kommunika-
tion und Finanzführung.
(3) Der Vorstand besteht aus
a. Zwei Sprechenden
b. Einer politischen Koordination
c. Einem*einer Schatzmeister*in
d. Zwei Beisitzenden
(4) Die Ämter werden in der oben genannten Reihenfolge gewählt. Die Sprechenden-
Posten sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen. Der*die Schatz-
meister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
(5) Der Vorstand wird von der MV für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die
Amts-
zeit endet für alle Mitglieder, auch für Nachgewählte, mit der ordentlichen MV
im
darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7) Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Das gleiche Amt darf maximal
vier
Jahre ununterbrochen ausgeübt werden.
(8) Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes, auch die kollektive Abwahl, ist
auf An-
trag durch die MV mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Ein vorheriger Rück-
tritt ist möglich. Die freigewordenen Positionen sind schnellstmöglich neu zu
be-
setzen.
§ 7a Aufgaben des Vorstands
(1) Die Vertretung des Vorstandes und des Kreisverbandes nach außen ist eine ge-
meinschaftliche Aufgabe des Vorstandes und soll entsprechend der individuellen
Ressourcen und Kapazitäten von jedem Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
(2) Die Sprechenden leiten den Vorstand gemeinsam und tragen die endgültige Ver-
antwortung für Arbeit und Tätigkeiten des Kreisverbandes.
(3) Die politische Koordination bereitet Plenarsitzungen und
Mitgliederversammlun-
gen vor bzw. nach und trägt die Verantwortung zum satzungsgemäßen Ablauf der
Versammlung
(4) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche
Kassenfüh-
rung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie arbeitet gemeinsam und vertrauens-
voll mit dem*der Kreiskassierer*in des Kreisverbandes Vechta von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zusammen.
(5) Die Beisitzenden arbeiten gleichberechtigt innerhalb des Vorstandes mit.
Ihnen
obliegen u.a. die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und -präsentation.
(6) Der Vorstand verteilt im Rahmen der Satzung die Aufgaben und
Verantwortlichkei-
ten innerhalb des Vorstandes selbständig. Er arbeitet gemeinsam und zielgerich-
tet nach außen.
§ 8 FIT* Statut
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta ist die
Verwirkli-
chung der Rechte und Interessen von FIT* Personen sowie Geschlechtergerechtig-
keit, um eine wirkliche Gleichberechtigung im Verband und in der Gesellschaft zu
erreichen.
(2) Alle gewählten Gremien, Organe und gleichberechtigten Ämter in der GRÜNEN
JU-
GEND Kreisverband Vechta sind mindestens zur Hälfte mit FIT* Personen zu be-
setzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Die Plätze werden aufgeteilt in
FIT*-Plätze und offene Plätze.
(3) Redelisten werden mit einer wichen Genderquote geführt. FIT* Personen stehen
in
Diskussionen der erste sowie jeder zweite folgende Redebeitrag zu. Kann dies
nicht eingehalten werden so entfällt die Regelung. Erstredner*innen1 werden
ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.
(4) Bei Versammlungen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann auf Verlan-
gen von 20% der anwesenden FIT* Personen mit sofortiger Wirkung ein FIT* Forum
einberufen werden. Das Forum kann zu Abstimmungsgegenständen ein Mei-
nungsbild erstellen. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, hat das Forum
ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung ste-
henden Fragen werden auf der nächsten Versammlung erneut beraten. Außerdem
kann das Forum eine harte Quotierung einsetzen.
(5) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta sollen
gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls
auf Gendergerechtigkeit geachtet werden.
(6) Es gilt das Genderstatut der GRÜNEN JUGEND Landesverband Niedersachsen in
der aktuellen Fassung.
§ 9 Barrierefreiheit und Antidiskriminierung
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta gibt sich die Aufgabe, jeder Form von
Diskriminierung entgegenzuwirken und Barrieren für die Beteiligung abzubauen.
(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben (§ 2) werden mögliche Barrieren für die
Beteili-
gung marginalisierter Gruppen besprochen und Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Bei der Evaluation wird auf auffälliges Ungleichgewicht bei Teilnehmendenzahlen
sowie-beteiligung geachtet und Verbesserungsmöglichkeiten werden jährlich ana-
lysiert.
(3) Gegenüber anderen GRÜNEN Gliederungen auf kommunaler Ebene wird auf Bar-
rieren hingewiesen und gemeinsam an einer Beseitigung gearbeitet.
§10 Wahlen
(1) Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens ein anwe-
sendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit
erhält. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden
mit die meisten Stimmen statt. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang kommt
es zu einem dritten Wahlgang, bei welchem das Erreichen einer einfachen Mehr-
heit ausreicht.
Mit Erstredner*innen sind Personen gemeint, welche sich im Rahmen der aktuellen
Sitzung, Versamm-
lung etc. das erste Mal zu Wort melden.
(4) Haben nach dem dritten Wahlgang immer noch beide Kandidierenden die gleiche
Stimmenanzahl, entscheidet das Los.
(5) Kandidiert nur eine Person, so ist diese gewählt, wenn sie im zweiten
Wahlgang
mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht.
(6) Eine Personaldebatte soll nicht stattfinden.
§11 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit
be-
schlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies der Mitgliederversamm-
lung fristgerecht mit der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingereicht sein. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen sind mit einer
Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(3) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta erlangt nach Beschluss-
fassung auf der MV Gültigkeit. Bis zur nächsten MV kann Einspruch eingelegt wer-
den.
§ 12 Mehrheitsschlüssel
Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung
(1) Einfache Mehrheit: Mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen
(2) Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Ja-Stimmen
(3) 2/3 Mehrheit: 2/3 oder mehr der gültig abgegebenen Ja-Stimmen
(4) 3/4 Mehrheit: 3/4 oder mehr der gültig abgegebenen Ja-Stimmen
§ 13 Finanzen
(1) Der*die Schatzmeister*in legt der Mitgliederversammlung einen
Jahresabschluss
und einen Haushaltsplan vor. Zusätzlich ist er*sie für die Abwicklung von
Finanz-
angelegenheiten zwischen Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Vechta zuständig.
(2) Der Vorstand, insbesondere der*die Schatzmeister*in, legt in schriftlicher
bzw.
textlicher Absprache mit dem Vorstand des Kreisverbandes Vechta von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ein jährliches Budget für die GRÜNE JUGEND Kreisverband
Vechta fest.
(3) Bei jeglichen Ausgaben muss auf Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit
geachtet
werden.
(4) Bei Vorhandensein eines eigenen Bankkontos findet im Vorfeld der
Mitgliederver-
sammlung eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfenden sowie
den*die Schatzmeister*in statt. Die Kassenprüfenden legen der Mitgliederver-
sammlung den Kassenprüfungsbericht schriftlich vor.
§ 14 Vergabe von Voten und Empfehlungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta kann Voten vergeben für
a. Die Ortsvorstände der Ortsverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreis-
verband Vechta
b. Den Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Vechta
c. Die Listen der Kommunalwahlen im Landkreis Vechta.
(2) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Vechta kann Empfehlungen für die Direktman-
date des lokalen Wahlkreises im Rahmen der Landtags- und Bundestagswahl
5sowie für die Delegierten des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverbandes Vechta
für die LDK und BDK vergeben.
(3) Die Votenträger*innen müssen der GRÜNEN JUGEND nahestehen und dürfen das
30. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben.
(4) Die Voten und Empfehlungen werden auf einer Mitgliederversammlung, mindes-
tens eine Woche vor der tatsächlichen Wahl, vergeben.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta kann nur durch eine ei-
gens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlos-
sen werden.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband
Vechta an den BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Vechta mit der zwingen-
den Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§16 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Vechta am XX.XX.XXXX in Vechta in Kraft
und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Sie löst mit
Inkrafttreten alte Regelungen ab.